jimmy Zu 1.: Im eigendlichen Gesetzestext klingt es so:
(2) FahrradanhÀnger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide RÀder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
Ist also eher eine Definition eines FahrradanhÀngers. Und so extrem selten doppelachsig, dass sie wohl kein Polizist kennt. Fuhrwerke gibt es neben ein- auch mehrachsig - danach ist es nach Definition halt schon ein Fuhrwerk (<10 km/h).
Sonst leihe ich mir noch ein paar Schafe wie Guerrila Grazing, und lasse mein Tinyhouse von diesen zum seltenen Umziehen ziehen. đ Nein im Ernst, wenn das ein Problem wĂŒrde, werde ich das Tiny-Rad mittels e-Motor im AnhĂ€nger und daneben mit Daumengas (in AT erlaubt) spazieren gehen.
Nicht als Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2a KFG gelten ElektrofahrrĂ€der â gleichgĂŒltig ob hybrid (Pedelec) oder ausschlieĂlich elektrisch angetrieben â als FahrrĂ€der im Sinne der StVO 1960 mit
einer höchsten zulÀssigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25Â km/h
Zu 2.: Bremsen sind wohl das kleinste lösbare Problem.
Zu 3.: Nicht wegen dem Gesetz, sondern aus Vernunft teile ich die höhere Last jetzt von einem 8-Rad auf zwei 4-RÀder auf. Bei mehrspurigen FahrrÀdern sind soger 250 kg erlaubt - wohlgemerkt als Ladung, nicht wie im meinem Fall hauptsÀchlich als Eigengewicht.
Aber ĂŒber allem: Mit einem Tinyhouse macht man keine Radtouren. UmzĂŒge sind sehr selten. So auch die Möglichkeit von einem verdutzten Polizisten angehalten zu werden. Der dann erstmal selber darĂŒber sinnieren mĂŒsste, welche Definition jetzt wohl anwendbar wĂ€re.
Dann gibt es noch die Möglichkeit von behördlich bewilligeten Sonderfuhren.